Der Mietvertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden zustande. Dem Vermieter steht es frei, die Buchung schriftlich zu bestätigen. Vertragspartner sind der Vermieter und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Vermieter gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Wohnungsaufnahmevertrag. Alle Ansprüche gegen den Vermieter verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.

Die Preise können vom Vermieter ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Wohnungen, der Leistung des Vermieters oder der Aufenthaltsdauer der Personen wünscht und der Vermieter dem zustimmt.

Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Mitteilung des Kunden an den Vermieter und der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Dem Vermieter steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

Wohnungsbereitstellung

Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Wohnungen. Gebuchte Wohnungen stehen dem Kunden ab 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Am vereinbarten Abreisetag ist die Wohnung spätestens um 9.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Vermieter aufgrund der verspäteten Räumung der Wohnung für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Preises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

Es gilt ab Übergabe des Wohnungsschlüssels die in den Wohnungen ausgelegte Hausordnung als vertraglich vereinbart. Verstöße gegen die Hausordnung berechtigen den Vermieter zur Inanspruchnahme seiner Vermieterrechte und zur Verhängung eines sofortigen Hausverbotes. Der daraus entstandene oder entstehende Schaden geht zu Lasten des Bewohners bzw. Mieters. Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Hausordnung. Diese wird mit der Wohnungsmiete und insbesondere bei Wohnungsnutzung anerkannt und Bestandteil des Vertrages. Der Vermieter haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters auftreten, wird der Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Garage oder auf einem Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Vermietergrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Vermieter nicht.